Vogelzuchtverein „Kanaria 1882 Kassel“ und Umgebung e.V.

 

Vereinssatzung

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Vogelzuchtverein Kanaria 1882 Kassel und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Schauenburg. Er wird nachfolgend Verein genannt.

2.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.    Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Kanarienzüchter von Kurhessen und Waldeck e.V.

 

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Vogelzucht, insbesondere durch die Vermittlung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Fütterungs- und Haltungslehre.

2.    Durch öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen soll der Öffentlichkeit die Vogelzucht positiv dargestellt werden.

3.    Der Verein verfolgt und unterstützt nicht den Zweck einer gewerblichen Tierzucht. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5.    Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.

6.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützten will.

2.    Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der/des gesetzlichen Vertreter(s).

3.    Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

 

 

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Nichtaufnahme brauchen dem Antragsteller nicht genannt zu werden.

2.    Die Mitgliedschaft endet:   a.)durch Austritt

b.)durch Ausschluss

c.)durch Tod

3.    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist einzuhalten.

4.    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt werden oder wenn es mit seinem Beitrag nach schriftlicher Mahnung drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

5.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgabe von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen

 

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:          a.) der Vorstand

  b.) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7

Vorstand

 

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.    Der Vorstand besteht aus: a.) dem/der Vorsitzenden

b.) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c.) dem/der Kassierer(in)

d.) dem/der stellvertretenden Kassierer(in)

e.) dem/der Schriftführer(in)

f.) den Spartenobleuten nach Bedarf

Für jede Zuchtsparte, die im Verein vorhanden ist, werden jeweils ein Spartenobmann und ein Stellvertreter gewählt.

3.    Der Vorstand tagt nach Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands-mitglieder dies wünscht.

4.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §26 BGB. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.

 

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und entlastet den Vorstand.

Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und bestimmt eine(n) Protokollant(in) für die Mitgliederversammlung, sollte der/die Schriftführer(in) nicht anwesend sein.

2.    Die Mitgliederversammlung wählt außerdem die Delegierten zu den Tagungen des Landesverbandes der Kanarienzüchter Kurhessen-Waldeck e.V.

3.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

4.    Mitglieder, die während der Wahl nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

5.    Anträge von Mitgliedern zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens zehn Tage vor den Versammlungen schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

6.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

7.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und dem jeweiligen Leiter der Versammlung zu unterzeichnen, bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von dieser zu genehmigen.

8.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes muss die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit entscheiden.

9.    Die Beschlussfassung über Sachanträge erfolgt per Akklamation. Wahlen können ebenfalls per Akklamation erfolgen, sofern nicht ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt.

 

 

§ 10

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer(innen).

Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt mindestens einmal im Jahr die Prüfung der Kasse. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungs- und Kassenprüfung. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

§ 11

Ehrungen

 

1.    Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch besondere Ehrungen ausgezeichnet  werden.

2.    Über die Ehrungen entscheidet die Vorstandschaft.

 

 

§ 12

Geschäftsordnung

 

1.    Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

2.    Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

1.    Eine Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

2.    Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden (Liquidationsbeschluss).

3.    Der Verein kann durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden.

 

 

§ 14

Liquidation

 

1.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schauenburg, die es im Bereich der Jugendarbeit einzusetzen hat.

2.    Die Liquidatoren werden beim Liquidationsbeschluss durch die Mitglieder-versammlung gewählt. Es müssen mindestens zwei Liquidatoren sein. Die Liquidatoren vertreten gemeinsam.

 

§ 15

Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist am 01.03.2014 während der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen worden.

 

Die Mitgliederversammlung hat beschlossen, dass der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden soll.

 

Die Eintragung erfolgte am 04.03.2015